Per 1.1.2021 ist das revidierte Fernmeldegesetzt in Kraft getreten. Diese Revision hat auch zu wichtigen Änderungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geführt. Diese Neuerungen wirken sich direkt auf Planung und Durchführung von Telemarketing Aktionen aus.
Roger Muffler, unser KBDM Datenschutz-Beauftragter, erklärt wie die Gesetztes-Artikel zu verstehen sind.
Das neue Fernmeldegesetz in Rogers Worten
Der neue Text per 1.1.2020 lautet folgendermassen:
3 Abs. 1 lit. u UWG per 1. Januar 2021
Unlauter handelt insbesondere, wer den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt.
In Rogers Worten:
Es gibt Personen, die einen Vermerk (= Stern) im Telefonbuch haben. Dieser Vermerk besagt
– ich will keine Werbemitteilungen von Personen erhalten, mit denen ich in keiner Geschäftsbeziehung stehe
– und meine Daten dürfen nicht zu Zwecken der Direktwerbung weitergegeben werden
Es gibt auch Personen, die ihre Telefonnummer gar nicht im Telefonbuch eintragen lassen
– Diese Menschen sind gleich zu behandeln wie die Menschen mit einem Vermerk (=Sterneintrag)
– D.h. keine Werbemitteilung von Personen, mit denen keine Geschäftsbeziehung besteht
– und keine Weitergabe der Daten zu Zwecken der Direktwerbung
Art. 3 Abs. 1 lit. v UWG:
Unlauter handelt insbesondere, wer Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist.
In Rogers Worten:
Werbeanrufe dürfen nur mit eingetragenen Telefonummern vorgenommen werden.
– Der angerufenen Person muss immer eine gültige Telefonnummer angezeigt werden. Eine Unterdrückung der Rufummer ist nicht erlaubt.
– Die verwendete Rufnnummer muss im Telefonverzeichnis eingetragen sein
– Ihre Firma oder das Callcenter sind zur Nutzung dieser Rufnummer berechtigt
Art. 3 Abs. 1 lit. v UWG:
Unlauter handelt insbesondere, wer Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist.
In Rogers Worten:
Unlauter handeln jetzt alle, die
– den Vermerk (=Steneintrag) nicht beachten
– oder nicht beachten, dass sich eine Person nicht im Telefonbuch eingetragen hat
– keine registrierte Telefonnummer für Werbeanrufe verwenden, oder diese unterdrücken
Abschliessendes Fazit für das Telemarkting:
Gemäss Roger gibt es zwei wesentliche Unterschiede zwischen alt und neu:
1) aus „Dritten“ werden „Personen, mit denen keine Geschäftsbeziehung besteht“.
Das ist eine längst überfällige Präzisierung zugunsten des Telefonmarketings. Es ist jetzt klar, dass der Sterneintrag nur dann beachtet werden muss, wenn keine Geschäftsbeziehung besteht. Oder anders rum gesagt: wenn ich als Firma mit einer Person eine Geschäftsbeziehung habe, darf ich den Sterneintrag ignorieren. Das wurde bis jetzt schon so gehandhabt, wird jetzt aber im neuen UWG auch so verbrieft.
2) Personen ohne Eintrag im Telefonbuch werden gleichgesetzt mit Menschen mit einem Sterneintrag.
Das ist eine Verschärfung des Gesetzes. Das heisst Anbieter wie die KBDM können nur noch Telefonnummern ausliefern, die auch im Telefonbuch stehen. Ein Vorteil dieser Anpassung könnte sein, dass nur noch Personen angerufen werden, die ihre Rufnnummer offen kommunizieren und daher Werbeanrufe weniger kritisch beurteilen, wie Personen mit Sterneintrag oder solche, die ihre Telefonnummer schon gar nicht veröffentlichen. Das könnte die Effizenz des Telemarketings steigern.